AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die Hortus Haus GmbH erhält vom Auftraggeber für Nachweis und/ oder Vermittlung von Vertragsgelegenheiten, eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Provisionssätzen bereits enthalten.

a. bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 3,56 % vom Kaufpreis (inklusive Mehrwertsteuer)

b. bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 2,38 Monatsnettokaltmieten (inklusive Mehrwertsteuer) bzw. gemäß Angebot gesonderten Vereinbarungen. Dies sind die vom Auftraggeber zu zahlenden Beträge zzgl. aller sonstigen Zuwendungen und Geldwerten Leistungen, mit Ausnahme der Nebenkosten und etwaiger Mehrwertsteuer.

c. bei Vermietung von möblierten Apartments, „Wohnen auf Zeit“, 550 € Bearbeitungsgebühr zzgl. 19% MwSt..

Die vorstehenden Provisionssätze sind ohne abweichende Vereinbarung vom Auftraggeber an Hortus Haus GmbH zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist.

3. Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages verdient und zur Zahlung fällig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

4. Die Hortus Haus GmbH darf auch für den anderen Vertragspartner (Verkäufer) provisionspflichtig tätig werden.

5. Dem Auftraggeber ist jegliche Weitergabe der durch die Hortus Haus GmbH erteilten Informationen- insbesondere des Nachweises- an Dritte nur nach schriftlicher Zustimmung durch die Hortus Haus GmbH gestattet. Bei unbefugter Weitergabe eines Exposés schuldet er – unbeschadet eines weiteren Schadenersatzanspruchs- im Falle des Vertragsschlusses durch einen Dritten die unter 1./2. genannte Provision.

6. Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen.

7. Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand, ist er verpflichtet, die Hortus Haus GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren. Sollte die Hortus Haus GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits ein Schaden entstanden sein, ist der Auftraggeber dafür haftbar.

8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Hortus Haus GmbH unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Vertragsabschrift zu übersenden.

9. Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

10. Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

11. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.